Wir über uns - die ÖGZH

Die Hypnose ist eine altbekannte, in der Medizin wie auch in der Psychotherapie angewandte Methode, welche es bei entsprechender Mitarbeit durch den Patienten ermöglicht, einen besonderen Bewußtseinszustand, der als Trance bezeichnet wird, zu erreichen.
In der Trance kann es unter Anleitung des Arztes (Hebamme) dem Patienten (der Schwangeren) gelingen, in direkten Kontakt mit dem eigenen Unbewußten zu treten. Solcherart können die Selbstheilungskräfte des Patienten geweckt werden. Gleichzeitig wird die Bereitschaft des Patienten zur Heilung und damit verbunden die Bereitschaft zur Mitarbeit bei der ärztlichen Therapie geschaffen. Diese wiederum stellen die Grundlage für jeden Erfolg von ärztlichem, geburtshilflichem oder psychotherapeutischem Handeln dar.

Die Hauptanwendungsgebiete der ärztlichen, geburtshilflichen und zahnärztlichen Hypnose sind:
  • Alle durch Trauma bedingten Arten von Angst und Phobien
  • Sedierung
  • Anästhesie- und Narkoseunverträglichkeit
  • akuter und chronischer Schmerz
  • Entspannung
  • Zeitverkürzung bei lang dauernden Behandlungen
  • Würgereiz
  • Bruxismus
  • Myoarthropathie
  • endokrinologische Probleme
  • Unterstützung bei Sucht- und Gewichtsproblemen
  • Raucherentwöhnung
  • alle Stadien der Geburshilfe
  • Kinderbehandlung
  • Unterstützung von Heilung in allen medizinischen Bereichen, bis hin zur Palliativmedizin und ganz besonders das gesamte Spektrum der Psychosomatik.
Die ÖGZH, die "Österreichische Gesellschaft für ärztliche und zahnärztliche Hypnose" hat es sich zur Aufgabe gemacht, diese therapeutische Methode zum Wohle der Patienten zu fördern und zu verbreiten. Dies geschieht durch Ausbildungslehrgänge für Ärzte und medizinisches Personal sowie für Hebammen. Die ÖGZH ist die offizielle Ausbildungsinstitution für das Ärztekammerdiplom "Zahnärztliche Hypnose und Kommunikation".

Wir sind absolut unpolitisch und unabhängig.

Für nähere Informationen zur Gesellschaft stehen Ihnen unsere Vorstandsmitglieder gerne zur Verfügung.
 
Verein ÖGZH:
Österreichische Gesellschaft für ärztliche und zahnärztliche Hypnose
Vorstand:
finden Sie hier...
wissenschftlicher Beirat:
Dr. Henning Alberts
 
Dr. Jakob Bösch
 
Dr. Herbert Sponring
Rechtsform:
eingetragener Verein
Statuten:
siehe unten auf dieser Seite
Anschrift:
c/o Dr. Allan Krupka
Nußdorferstraße 4
A-1090 Wien
Telefon:
+43 (1) 317 63 20
Fax:
+43 (1) 315 16 35
Allgemeine Anfragen:

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Vereinsstatuten

Österreichische Gesellschaft für ärztliche und zahnärztliche Hypnose/ÖGZH

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereins:

(1) Der Verein führt den Namen "Österreichische Gesellschaft für ärztliche und zahnärztliche Hypnose/ÖGZH", hat den Sitz in Wien und ist unpolitisch. Er erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Gebiet der Republik Österreich.

(2) Die Vereinstätigkeit ist ausschließlich gemeinnützig im Sinn der Bundesabgabenordnung und nicht auf finanziellen Gewinn gerichtet.


§ 2 Zweck des Vereins:

Der Verein bezweckt die Befassung mit Fragen der ärztlichen und zahnärztlichen Hypnose sowie deren ideelle und materielle Förderung und Verbreitung. Weiters bezweckt er die Erstellung einer Ausbildungsordnung für Ärzte bzw. Assistentinnen.


§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes:

(1) Der Vereinszweck soll durch den Einsatz der in den folgenden Absätzen angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen:

a) Vorträge und Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, Diskussionsabende;

b) Herausgabe von Publikationen;

c) Einrichtung einer Bibliothek.

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge,

b) Erträgnisse aus Veranstaltungen;

c) Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.

(4) Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines bestehen für das einzelne Mitglied keine Ansprüche auf das gemeinnützige Vereinsvermögen.


§ 4 Arten der Mitgliedschaft:

(1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in Mitglieder, Vollmitglieder und Ehrenmitglieder.

(2) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen oder juristischen Personen sowie Vereine und sonstige Gesellschaften werden.

(3) Vollmitglieder können natürliche Personen werden, sofern folgende Qualifikationen vorliegen:

a) Vollmitglieder müssen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zur Ausübung eines ärztlichen bzw. zahnärztlichen Berufes berechtigt sein.

b) Sie müssen weiters das Curriculum "Hypnose und Kommunikation" absolviert haben (somit eine entsprechende Ausbildung in Hypnose und Kommunikation oder eine vom Vorstand als gleichwertig anerkannte Ausbildung).

c) Weiters setzt die Aufnahme als Vollmitglied Mitarbeit und Engagement im Verein voraus.

d) Unabhängig von den obigen Voraussetzungen können ferner alle Beiratsmitglieder Vollmitglieder werden.

(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.


§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft:

(1) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet nach schriftlichem Beitrittsantrag der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

(2) Mitglieder sind berechtigt, nach zweijähriger Vereinszugehörigkeit einen Antrag auf Umwandlung ihrer Mitgliedschaft in eine Vollmitgliedschaft zu stellen. Über diesen Antrag entscheidet der Vorstand gleichfalls endgültig, wobei eine Ablehnung nicht begründet werden muß. Die Vollmitgliedschaft ist auf 3 Jahre befristet und kann danach neuerlich beantragt werden.

(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft:

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluß.

(2) Der freiwillige Austritt aus der "ÖGZH" muß schriftlich spätestens bis zum Ablauf des Vereinsjahres (= Kalenderjahr) dem Vorstand bekanntgegeben werden, widrigenfalls die Mitgliedschaft im nächsten Jahr aufrecht bleibt (somit auch die Verpflichtung zur Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen). Der Austritt wird somit zum nächstfolgenden Ende des Kalenderjahres wirksam.

(3) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand im Falle einer einjährigen Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages vornehmen. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

(4) Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten oder wegen berufs- oder standeswidrigen Verhaltens, sowie wegen unehrenhafter oder anderer schuldhafter Handlungen, insbesondere solcher, die gegen die Interessen des Vereins gerichtet sind, verfügt werden. Gegen den Ausschluß ist Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Ziffer 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.


§ 7 Mitgliedsbeiträge:

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages sowie deren Fälligkeit ist vom Vorstand festzusetzen.


§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder:

(1) Sämtliche Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Zu beachten sind allerdings die speziellen Qualifikationserfordernisse der Veranstaltungen (z.B. solche, die nur für Ärzte geplant sind, oder solche für einen anderen Personenkreis).

(2) Jedes Mitglied ist zur Teilnahme an der Generalversammlung berechtigt. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den Vollmitgliedern zu.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind ferner zur pünktlichen Bezahlung der Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand festgesetzten Höhe verpflichtet.


§ 9 Vereinsorgane:

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 10 und 11), der Vorstand (§§ 12 bis 14), die Rechnungsprüfer (§ 15), sowie das Schiedsgericht (§ 16).


§ 10 Die Generalversammlung:

(1) Im Abstand von 2 Jahren hat der Präsident die ordentliche Generalversammlung einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung kann über Beschluß des Vorstandes einberufen werden, wenn die Geschäftsführung dies erfordert. Sie muß außerdem einberufen werden, wenn dies von der Generalversammlung beschlossen oder von mindestens einem Zehntel der Vollmitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer unter Angabe der Gründe beim Vorstand schriftlich beantragt wird. Sie ist spätestens vier Wochen nach dem Zeitpunkt des Beschlusses bzw. nach Einlangen des schriftlichen Begehrens einzuberufen. Sowohl bei der ordentlichen wie bei der außerordentlichen Generalversammlung ist eine Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen einzuhalten. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, wobei gleichzeitig Zeitpunkt, Versammlungsort und Tagesordnung bekanntzugeben sind. Darüber hinaus kann der Präsident alleine eine außerordentliche Generalversammlung einberufen, wenn Gefahr im Verzug ist.

(3) Anträge der Mitglieder für die Generalversammlung müssen bis spätestens acht Tage vor ihrer Abhaltung dem Vorstand schriftlich bekanntgegeben werden.

(4) Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zur Tagesordnung und zu im Sinne des vorangehenden Absatzes rechtzeitig eingebrachten Anträgen gefaßt werden.

(5) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder beschlußfähig. Ist die erforderliche Zahl zur festgelegten Stunde nicht erreicht, so findet eine halbe Stunde später eine Generalversammlung mit der gleichen Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. Zur Statutenänderung oder Auflösung des Vereines ist die Zweidrittelmehrheit, bei Wahl oder sonstigen Beschlüssen die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(6) An der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Juristische Personen werden durch deren nach außen zur Vertretung befugten Organe vertreten. Stimmberechtigt sind nur die Vollmitglieder. Jedem Vollmitglied kommt eine Stimme zu. Die Übertragung des Stimmrechtes im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist nicht zulässig. Die Abstimmung kann durch Handzeichen in öffentlicher Weise oder aber - auf Anordnung des Vorstandes - auch in geheimer Wahl durch Stimmzettel erfolgen.

(7) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung die Vizepräsidenten nach Alter, wenn diese auch verhindert sind, das älteste anwesende Vorstandsmitglied. Über die Verhandlungen jeder Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus welchem die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Beschlußfähigkeit und das Stimmenverhältnis sowie alle Angaben ersichtlich sein müssen, welche eine Überprüfung der statutenmäßigen Gültigkeit der gefaßten Beschlüsse ermöglichen.


§ 11 Wirkungskreis der Generalversammlung:

a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Berichtes über den Rechnungsabschluß sowie Beschlußfassung darüber, weiters auch die Entlastung des Vorstandes,

b) Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder,

c) Wahl der Rechnungsprüfer,

d) Verleihung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften,

e) mit Zweidrittelmehrheit vorzeitige Abberufung des Vorstandes, einzelner Vorstandsmitglieder sowie von Rechnungsprüfern,

f) Beratung und Beschlußfassung über, vom Vorstand vorgelegte oder von Mitgliedern gestellte Anträge,

g) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschluß von der Mitgliedschaft,

h) Beschlußfassung über Statutenänderungen,

i) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereines.


§ 12 Der Vorstand:

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, und zwar aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten, dem Schriftführer und dem Kassier, sowie gegebenenfalls einem Generalsekretär und einem Stellvertreter des Kassiers. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann ein anderes wählbares Mitglied für den Rest der Funktionsperiode in den Vorstand kooptiert werden.

(2) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Die Vorstandsmitglieder bleiben aber jedenfalls solange im Amt, bis die Neuwahl des Vorstandes durch die Generalversammlung erfolgt ist. Eine Wiederwahl ist statthaft.

(3) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

(4) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung.

(5) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte davon erschienen sind. Zur Gültigkeit von Beschlüssen genügt die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden.

(6) Der Vorstand wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem der beiden Vizepräsidenten oder vom Generalsekretär einberufen. Über begründetes Verlangen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern muß die Einberufung des Vorstandes innerhalb von sieben Tagen erfolgen.

(7) Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom Präsidenten und vom Schriftführer zu zeichnen ist. Am Beginn der nächsten Vorstandssitzung ist dieses Protokoll zu verifizieren.


§ 13 Wirkungskreis des Vorstandes:

a) Erstellung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses;

b) Einberufung der Generalversammlung, Vorbereitung der Anträge für diese und Obsorge für den Vollzug der von der Generalversammlung gefaßten Beschlüsse;

c) Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern sowie Vorschlag von Ehrenmitgliedern;

d) Entscheidung aller Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind;

e) Beschluß einer Geschäftsordnung;

f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

g) Berufung eines Beirates.


§ 14 Obliegenheiten der Vorstandsmitglieder:

(1) Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär. Er vertritt die "ÖGZH" in allen Belangen nach innen und nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese Anordnungen bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. Der Präsident wird in seiner Arbeit von den übrigen Vorstandsmitgliedern unterstützt.

(2) Der Generalsekretär ist dem Präsidenten in allen seinen Belangen zu dessen Unterstützung beigeordnet. Der Generalsekretär kann gleichzeitig auch eine andere Funktion des Vorstandes bekleiden.

(3) Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes, sowie der anfallende Schriftverkehr. Er unterstützt den Präsidenten in allen seinen Belangen.

(4) Dem Kassier und dessen Stellvertreter obliegt die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins (Führung der Kassabücher, der Mitgliederlisten, Sammlung der Belege, Erstellung des Rechnungsabschlusses, usw.).

(5) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Präsidenten und vom Generalsekretär bzw. Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Präsidenten und vom Kassier oder dessen Stellvertreter gemeinsam zu unterfertigen. Dies gilt nur vereinsintern.

(6) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten, des Generalsekretärs, des Schriftführers und des Kassiers die Vizepräsidenten und in deren Verhinderung einer der Beiräte.


§ 15 Rechnungsprüfer:

Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung gewählt. Es obliegt ihnen die Überprüfung der finanziellen Gebarung und des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.


§ 16 Schiedsgericht:

In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Es besteht aus fünf Mitgliedern. Je zwei von diesen werden von den beiden Streitteilen innerhalb einer Woche nach dem Vorkommnis dem Vorstand mitgeteilt. Diese vier wählen aus den Mitgliedern der "ÖGZH" einen Obmann des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Dieses Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen und trifft seine Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.


§ 17 Beirat:

Der Vorstand ist berechtigt, einen Beirat einzurichten, der unterstützend und beratend im Rahmen der Vereinszwecke tätig werden kann. Die Zahl der Beiratsmitglieder ist nicht fixiert. Der Vorstand ist auch berechtigt, im Rahmen des Beirates fachliche Gruppierungen vorzunehmen.


§ 18 Vereinsauflösung:

Die "ÖGZH" kann nur durch eine eigens hiefür einberufene Generalversammlung aufgelöst werden, wenn der Antrag mit mindestens Zweidrittelmehrheit angenommen wird. Im Falle der Annahme des Auflösungsantrages hat die Generalversammlung auch über die Liquidation zu beschließen und einen oder mehrere Liquidatoren zu bestellen. Weiters trifft sie die erforderlichen Verfügungen über das vorhandene Vereinsvermögen, das nach Abdeckung aller Passiva einer Organisation mit gleichen Zwecken, in Ermangelung einer solchen dem Öst. Roten Kreuz zufallen soll. In jedem Fall ist das Vereinsvermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung zu verwenden.